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Verkehrsunfall in Nürnberg

Nach einem unverschuldeten Unfall reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung – aber sie zahlt nicht, was Ihnen zusteht, sondern was Sie fordern. Kürzungen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Bei klarer Haftung trägt die Gegenseite auch die Kosten Ihres Anwalts.

Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.

Kostenfreie Ersteinschätzung unverbindlich und ohne Risiko
Bei klarer Haftung kostenfrei Anwaltskosten trägt die gegnerische Versicherung
Kanzlei in der Metropolregion Sitz in Erlangen, vor Ort am Amtsgericht Nürnberg
Rechtsschutz willkommen Deckungsanfrage übernehmen wir

Was Ihnen nach einem Unfall zusteht

Ihr Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG und § 823 BGB, und Sie können direkt gegen die gegnerische Versicherung vorgehen (§ 115 VVG). Diese Positionen werden am häufigsten übersehen oder gekürzt:

Fahrzeugschaden

Reparaturkosten nach Gutachten – auch fiktiv, also ohne tatsächliche Reparatur. Bei wirtschaftlichem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Wichtig: Sie dürfen ein eigenes Gutachten beauftragen; der Prüfbericht der Versicherung ist kein Gutachten.

Wertminderung

Trotz fachgerechter Reparatur bleibt Ihr Fahrzeug ein Unfallwagen. Der merkantile Minderwert ist ein eigener Anspruch, der bei jüngeren Fahrzeugen schnell vierstellig wird – und den Versicherer gern unerwähnt lassen.

Nutzungsausfall oder Mietwagen

Für die Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung steht Ihnen ein Mietwagen zu – oder, wenn Sie darauf verzichten, eine Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle für jeden Tag ohne Fahrzeug.

Sachverständigen- und Anwaltskosten

Die Kosten des Gutachters und Ihres Anwalts gehören bei klarer Haftung zum ersatzfähigen Schaden – die gegnerische Versicherung zahlt sie. Deshalb kostet Sie die Beauftragung im Regelfall nichts.

Personenschaden

Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden. Gerade bei einem Schleudertrauma wird die Verletzung routinemäßig bestritten – hier lohnt Beharrlichkeit.

Weitere Positionen

Abschleppen, Standkosten, An- und Abmeldung, Ummeldung, Auslagenpauschale, Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung – die Summe dieser Posten wird regelmäßig unterschätzt.

Vorsicht vor dem Anruf der gegnerischen Versicherung

Meldet sich die gegnerische Versicherung schnell und freundlich, ist das kein Entgegenkommen, sondern Schadensmanagement: Der eigene Prüfdienst soll das Gutachten ersetzen, die Partnerwerkstatt Ihre freie Werkstattwahl, ein zügiges Abfindungsangebot spätere Ansprüche abschneiden. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der Schaden vollständig feststeht – Spätfolgen sind danach nicht mehr durchsetzbar.

Womit Versicherer kürzen – und was wir dagegen tun

Die Kürzungsmuster sind seit Jahren dieselben. Wer sie kennt, holt den Unterschied heraus.

Verweis auf eine freie Werkstatt

Bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder durchgehender Scheckheftpflege dürfen Sie auf Stundensätzen der Markenwerkstatt abrechnen. Der pauschale Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist dann unzulässig.

Gekürzter Prüfbericht

Der Prüfdienst der Versicherung „korrigiert" das Gutachten und streicht Positionen. Diese Berichte sind kein gleichwertiges Beweismittel – wir halten das Gutachten Ihres Sachverständigen dagegen.

Restwertangebote aus Sonderbörsen

Die Versicherung schickt ein höheres Restwertangebot aus einer Online-Börse, oft von weit entfernten Aufkäufern. Maßgeblich ist der Restwert auf Ihrem regionalen Markt, den Ihr Gutachter ermittelt hat.

Wertminderung unterschlagen

Die merkantile Wertminderung wird schlicht nicht ausgezahlt, wenn niemand sie fordert – oder mit unhaltbaren Argumenten zur Fahrzeugalters- und Laufleistungsgrenze abgelehnt.

Quote statt voller Haftung

Ihnen wird eine Mithaftung aus Betriebsgefahr angehängt, obwohl der Unfall für Sie unabwendbar war. Bei typischen Konstellationen – Auffahrunfall, Vorfahrtverletzung, Spurwechsel – spricht der Anscheinsbeweis für Sie.

Verzögerung als Methode

Wochenlange Prüfung, Nachfragen, Teilzahlungen: Wir setzen Fristen, verzinsen die Forderung und klagen, wenn nötig – vor dem Amts- oder Landgericht Nürnberg.

So läuft Ihre Schadensregulierung

1

Unfall melden, Gutachten sichern

Sie schildern uns den Unfall und übermitteln die Unterlagen. Wir beauftragen einen unabhängigen Sachverständigen – nicht die Versicherung.

2

Ansprüche vollständig anmelden

Wir beziffern alle Positionen gegenüber der gegnerischen Versicherung, setzen Fristen und wehren Kürzungsversuche ab.

3

Auszahlung oder Klage

Zahlt die Versicherung vollständig, ist die Sache erledigt. Sonst klagen wir den Rest ein – bei klarer Haftung auf Kosten der Gegenseite.

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Häufige Fragen zur Unfallregulierung

Was kostet mich der Anwalt nach einem unverschuldeten Unfall?

Im Regelfall nichts. Bei klarer Haftung der Gegenseite gehören die Kosten der anwaltlichen Vertretung zum ersatzfähigen Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen – ebenso die Kosten Ihres Sachverständigen. Nur bei einer Mithaftungsquote tragen Sie den entsprechenden Anteil; besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese den Rest. Es gibt also kaum einen Grund, den Schaden allein zu regulieren.

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Nein. Sie dürfen einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragen; dessen Kosten trägt bei klarer Haftung die Gegenseite. Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung ist kein neutraler Gutachter, sondern arbeitet im Auftrag des Zahlungspflichtigen – seine „Prüfberichte" kürzen typischerweise Stundensätze, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge. Nur bei Bagatellschäden (etwa bis 750 Euro) genügt ein Kostenvoranschlag.

Was ist eine Wertminderung und steht sie mir zu?

Der merkantile Minderwert gleicht aus, daß Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallwagen gilt und beim Verkauf weniger erzielt. Er ist ein eigenständiger Anspruch neben den Reparaturkosten und wird vom Gutachter beziffert – bei jüngeren Fahrzeugen mit höherem Wert schnell im vierstelligen Bereich. Die frühere starre Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern gilt nicht mehr. Ausgezahlt wird die Wertminderung allerdings meist nur dann, wenn sie ausdrücklich gefordert wird.

Kann ich abrechnen, ohne reparieren zu lassen?

Ja. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie die im Gutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten ausgezahlt und entscheiden selbst, ob, wo und wie Sie reparieren lassen. Die Umsatzsteuer wird dabei nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt. Beachten Sie die Grenzen: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nur unter engen Voraussetzungen abrechnen – dazu gehört, daß Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und sechs Monate weiternutzen.

Soll ich die Abfindungserklärung der Versicherung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Mit einer Abfindungserklärung erklären Sie den Schaden für endgültig erledigt – auch für Positionen, die noch gar nicht absehbar sind. Gerade bei Personenschäden ist das gefährlich: Spätfolgen eines Schleudertraumas oder eine später erkannte Verletzung sind danach nicht mehr durchsetzbar. Auch beim Sachschaden werden Wertminderung, Nutzungsausfall oder ein Rückstufungsschaden häufig übersehen. Lassen Sie das Angebot prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns in der Regel noch am selben Werktag bei Ihnen. Kostenfrei und unverbindlich.

Bis zu 3 Dateien, zusammen höchstens 10 MB. Auf dem Smartphone können Sie Ihren Bescheid direkt abfotografieren.

    Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

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